Igelhilfe Herford-OWL


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1.
Der Verein führt den Namen "Igelhilfe Herford-OWL". Nach Eintragung in das
Vereinsregister lautet der Name "Igelhilfe Herford-OWL e. V.".
2.
Der Verein hat den Sitz in Herford.
3.
Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf den gesamten Kreis Herford und Umgebung
und steht ausdrücklich nicht in Konkurrenz zu den übrigen Tierschutzvereinen im
Kreis Herford.
4.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr


§ 2 Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der steuerrechtlichen Vorschriften.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden
3.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins


1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 gemeinnützige
Zwecke), insbesondere der Schutz sowie die Rettung und Pflege mit anschließender
Auswilderung des Braunbrustigels (Erinaceus europaesus).
2.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch dem Verein
angeschlossene Pflegestellen, in denen die Igel aufgenommen, versorgt und gepflegt
werden und anschließend nach Genesung wieder ausgewildert werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1.
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2.
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über Annahme oder
Ablehnung entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Bewerber vom Vorstand
schriftlich zu unterrichten. Der Bewerber kann gegen die Ablehnung schriftlich
Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3.
Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem die Zahlung
des ersten Jahresbeitrages beim Verein eingegangen ist.
4.
Die Hauptversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und einen
ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1.
Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres, in dem
Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgen.
2.
Der Austritt ist unter Wahrung einer zweimonatigen Frist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
3.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins
zuwidergehandelt hat oder wenn es die Beiträge für ein Geschäftsjahr ganz oder
teilweise, nach zweimaliger schriftlichen Aufforderung nicht gezahlt hat. Der
Ausschluss ist zu begründen und schriftlich bekannt zu geben.
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, bestimmt werden.
Das Mitglied kann gegen den Beschluss schriftlich Beschwerde einlegen, die
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Vorstand eingehen
muss. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.


§ 6 Beiträge, Aufwandsentschädigungen und Umlagen


1.
Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind nur
die/der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder befreit.
2.
(1) Die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrags bestimmt jedes Mitglied bei
Antragstellung auf Mitgliedschaft selbst. Der Jahresmindestbeitrag jedoch beträgt
30,00 EURO.
(2) Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren zum 31.
März des jeweiligen Geschäftsjahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.
Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge
bis spätestens 31.März des jeweiligen Geschäftsjahres auf das Beitragskonto des
Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind
zusätzlich mindestens EUR 5,- zu zahlen.
Bei Mahnungen werden Mahngebühren von EUR 2,50 pro Mahnung erhoben.
3.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung von finanziellen
Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen gefordert werden.
Diese Umlagen müssen ausschließlich dem unter § 3 genannten Vereinszweck
dienen. Über ihre Höhe und Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.
4.
Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder
Ausschluss erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger und fälliger
Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft außer bei Tod des Mitgliedes
unberührt.
5.
Bereits gezahlte Beiträge werden in keinem Fall erstattet. Ausgeschiedene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
6.
Der Vorstand kann Beiträge ermäßigen oder erlassen. Er berichtet darüber auf der
folgenden Mitgliederversammlung.
7.
Die Mitglieder können unter Berücksichtigung von § 2 der Satzung
Aufwandsentschädigungen für im Interesse des Vereins erbrachte Leistungen
erhalten. Voraussetzung für eine Aufwandsentschädigung sind schriftliche Aufträge
des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Die Art und die maximale Höhe
solcher Aufwandsentschädigungen werden durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
8.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Beisitzer erhalten eine
Ehrenamtspauschale in maximaler Höhe des jeweils gültigen Steuerfreibetrages
nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG. Über die Höhe der Ehrenamtspauschale
entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung nach Bericht des Kassenwartes zur
wirtschaftlichen Situation des Vereines.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Mitgliederversammlung - Arten und Einberufung


1.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im 1. Halbjahr einzuberufen zur
Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Berichts der
Kassenprüfer und turnusmäßig zur Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder und
der Kassenprüfer.
2.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter der letzten dem
Vorstand bekannten Anschrift der Mitglieder.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Im Einladungsschreiben sind Zeit, Ort und
vorläufige Tagesordnung zu bezeichnen.
Ist in der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung zu beschließen, ist ein
Entwurf des Änderungsvorschlags der Einladung beizufügen.
3.
Erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der
Mitglieder, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Zwei-Wochen-
Frist eingehalten ist, wenn die Einladung drei Tage vor Beginn der Zwei-Wochen-Frist
zur Post gegeben oder in sonstiger Form abgesandt worden ist.
4.
Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
5.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verfolgt, wenn die
Vorstandschaft dies für erforderlich hält, Neuwahlen durch Ausscheiden eines
Mitgliedes der Vorstandschaft durchzuführen sind oder wenn mindestens 20 % der
stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung
ist in diesem Fall möglichst innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß § 8
Abs. 1, 2 und 3 dieser Satzung.


§ 9 Hauptversammlung - Tagesordnung; Anträge


1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die gesamte Dauer der
Wahlperiode des Vorstandes.
c) die Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben
d) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts durch
den Vorstand und die Entlastung des Vorstandes
e) Beschwerden gegen einen Vereinsausschluss durch den Vorstand
f) Beschwerden gegen die Ablehnung eines Vereinsbeitritts
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
h) Satzungsänderungen
i) die Auflösung des Vereins
2.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die
Tagesordnung machen. Während der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung
verändert oder erweitert werden. Der Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von
mindestens 20 % der Mitglieder einen Vorschlag in die Tagesordnung aufnehmen.
3.
In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
a)
Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind und
in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind.
b)
Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum
Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit einer
Behandlung zustimmt.
c)
Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
schriftlich bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind.
4.
Antragsberechtigt sind alle Stimmberechtigten.
5.
Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragsteller namentlich bekannt und
bei der Behandlung anwesend ist.


§ 10 Hauptversammlung - Abstimmung, Mehrheit


1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung
erfolgen. Vertretung und Bevollmächtigung sind unzulässig.
2.
Abstimmungen erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen offen, es sei
denn, mindestens ein Mitglied stellt einen Antrag auf geheime Abstimmung.
3.
Beschlüsse werden, wenn nichts Anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist keine
Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
4.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von mindestens ¾ der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder
erforderlich.


§ 11 Hauptversammlung - Versammlungsleitung; Protokoll


1.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung der/dem Kassierer und bei dessen Verhinderung einem weiteren
Vorstandsmitglied. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend oder zur Leitung
bereit, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Leiter.
Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.
2.
Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, insbesondere
bei der Entlastung und Wahl, wird durch offene Abstimmung ein Mitglied bestimmt,
das weder der Vorstandschaft angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert.
3.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterschreiben ist, und allen Mitgliedern, wie die Ladung,
zur Kenntnis zu bringen.


§ 12 Kassenprüfung


Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die
Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt nach den
für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen. Hierbei wird
bestimmt, dass ein Kassenprüfer solange im Amt bleibt, bis ein Nachfolger gewählt
ist.


§ 13 Zusammensetzung des Vorstandes


1.
Der Vorstandschaft gehören an:
a) Vorsitzende(r)
b) Kassierer(in)
c) Schriftführer(in)
c) Beisitzer(in)
2.
Zum Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, dessen
Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Wahl bereits 12 Monate besteht. Ausgenommen
hiervon ist die Wahl des Vorstandes in der Gründungsversammlung.
3.
Zahl und Funktion der Beisitzer werden von der jeweiligen Hauptversammlung durch
Beschluss festgelegt.
4.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5.
Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins. Ihm obliegt die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die/der Vorsitzende, die/der Kassier(in)
und die/der Schriftführer(in).
Jeweils 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
7.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Ausgaben werden
jedoch erstattet.


§ 14 Wahl des Vorstandes


1.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, ein
Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung.
2.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten
Wahlgang die relative Mehrheit erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§ 15 Beschlussfassung


1.
Die Vorstandschaft kann ihre Beschlüsse auf Vorstandsitzungen, schriftlich,
telefonisch bzw. via moderner Telekommunikationsmedien fassen.
2.
Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der
Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3.
Beschlüsse, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, bedürfen der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt hierbei
unberührt.
4.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.
5.
Die Beschlüsse werden durch die Unterschrift der/des Vorsitzenden und der/des
Kassiers(in) rechtsgültig.


§ 16 Vereinsauflösung - Zuständigkeit; Verfahren


1.
Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite
Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluss wird mit
Dreiviertelmehrheit gefasst. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die
Hauptversammlung, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
2.
Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der
Vereinsmitglieder anwesend sind.
3.
Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels
Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der
ersten stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.


§ 17 Liquidation; Vermögen


1.
Zur Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte
werden zwei Liquidatoren von der ersten oder zweiten Auflösungsversammlung
gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl der
Vorsitzenden.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz,
welche von der Auflösungsversammlung festzulegen ist.


§ 18 Niederschriften


Von den Organen des Vereins sind über die Sitzungen und Beschlüsse vom
Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit, Verhinderung oder
Weigerung zu Fertigung der Niederschrift des Schriftführers wählt die
Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung einen Schriftführer aus ihrer
Mitte.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.


Herford, 19.01.2020

©2024
Igelhilfe Herford-OWL e.V.

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
+49 (0)151 21386210

so erreichen Sie uns:

telefonisch: Mo-Fr.
17:00 - 19:00 Uhr
sowie in dringenden Notfällen

oder über unsere Facebook Seite