SATZUNG
Igelhilfe Herford-OWL
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen "Igelhilfe Herford-OWL".
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen eingetragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Herford.
3.
Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf den gesamten Kreis Herford und Umgebung und steht ausdrücklich nicht in Konkurrenz zu den übrigen Tierschutzvereinen im Kreis Herford.
4.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
3.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Vereins
1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 gemeinnützige Zwecke), insbesondere der Schutz sowie die Rettung und Pflege mit anschließender Auswilderung des Braunbrustigels (Erinaceus europaesus).
2.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch von dem Verein unterhaltene Igelstation/en und dem Verein angeschlossene Pflegestellen, in denen die Igel aufgenommen, versorgt und gepflegt werden und anschließend nach Genesung wieder ausgewildert werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2.
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der/die Bewerber/in vom Vorstand schriftlich zu unterrichten. Der/Die Bewerber/in kann gegen die Ablehnung schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3.
Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem die Zahlung des ersten Jahresbeitrages beim Verein eingegangen ist.
4.
Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und eine/n ehemalige/n Vorsitzende/n zur/zum Ehrenvorsitzenden wählen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres, in dem Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgt.
2.
Der Austritt ist unter Wahrung einer zweimonatigen Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
3.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder wenn es die Beiträge für ein Geschäftsjahr ganz oder teilweise, nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, nicht gezahlt hat. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
4.
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, bestimmt werden.
5.
Das Mitglied kann gegen den Beschluss schriftlich Beschwerde einlegen, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Vorstand eingehen muss. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 6 Beiträge, Aufwandsentschädigungen und Umlagen
1.
Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind nur der/die Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder befreit.
2.
Die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrags bestimmt jedes Mitglied bei Antragstellung auf Mitgliedschaft selbst. Der Jahresmindestbeitrag jedoch beträgt 30,00 EURO. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.März des jeweiligen Geschäftsjahres auf das Beitragskonto des Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich mindestens EUR 5,- zu zahlen. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von EUR 2,50 pro Mahnung erhoben.
3.
Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger und fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft außer bei Tod des Mitgliedes unberührt.
4.
Bereits gezahlte Beiträge werden in keinem Fall erstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
5.
Der Vorstand kann Beiträge ermäßigen oder erlassen. Er berichtet darüber auf der folgenden Mitgliederversammlung.
6.
Die Mitglieder können unter Berücksichtigung von § 2 der Satzung Aufwandsentschädigungen für im Interesse des Vereins erbrachte Leistungen erhalten. Die Art und die maximale Höhe solcher Aufwandsentschädigungen beschließt der Vorstand.
7.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Beisitzer/innen erhalten eine Ehrenamtspauschale in maximaler Höhe des jeweils gültigen Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG. Über die Höhe der Ehrenamtspauschale entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung nach Bericht des/der Kassenwartes/Kassenwartin zur wirtschaftlichen Situation des Vereines.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung - Arten und Einberufung
1.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im 1. Halbjahr einzuberufen zur Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, des Berichts der Kassenprüfer/innen und turnusmäßig zur Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen.
2.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter der letzten dem Vorstand bekannten Anschrift der Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Im Einladungsschreiben sind Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung zu bezeichnen. Ist in der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung zu beschließen, ist ein Entwurf des Änderungsvorschlags der Einladung beizufügen.
3.
Erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Zwei Wochen- Frist eingehalten ist, wenn die Einladung drei Tage vor Beginn der Zwei-Wochen-Frist zur Post gegeben oder in sonstiger Form abgesandt worden ist.
4.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
5.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn die Vorstandschaft dieses für erforderlich hält, Neuwahlen durch Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft durchzuführen sind oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall möglichst innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 3 dieser Satzung.
§ 9 Mitgliederversammlung - Tagesordnung; Anträge
1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen für die gesamte Dauer der Wahlperiode des Vorstandes.
c. die Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben
d. die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts durch den Vorstand und die Entlastung des Vorstandes
e. Beschwerden gegen einen Vereinsausschluss durch den Vorstand
f. Beschwerden gegen die Ablehnung eines Vereinsbeitritts
g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
h. Satzungsänderungen
i. die Auflösung des Vereins
2.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung machen. Während der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung verändert oder erweitert werden. Der Vorstand muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder einen Vorschlag in die Tagesordnung aufnehmen.
3.
In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
a) Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind.
b) Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit einer Behandlung zustimmt.
c) Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Vereinsgeschäftsstelle eingegangen sind.
4.
Antragsberechtigt sind alle Stimmberechtigten.
5.
Die Anträge werden nur behandelt, wenn der/die Antragsteller/in namentlich bekannt und bei der Behandlung anwesend ist.
§ 10 Mitgliederversammlung - Abstimmung, Mehrheit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung erfolgen. Vertretung und Bevollmächtigung sind unzulässig.
2.
Abstimmungen erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied stellt einen Antrag auf geheime Abstimmung.
3.
Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
4.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Mitgliederversammlung - Versammlungsleitung; Beschlussfassung; Niederschriften
1.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung dem/der zweiten Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung einem weiteren Vorstandsmitglied. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend oder zur Leitung bereit, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Leitung. Die Versammlungsleitung hat das Hausrecht.
2.
Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, insbesondere bei der Entlastung und Wahl, wird durch offene Abstimmung ein Mitglied bestimmt, das weder der Vorstandschaft angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert.
3.
Beschlüsse, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt hierbei unberührt.
4.
Über die Sitzungen und Beschlüsse sind von dem/der Schriftführer/in Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem/der Schriftführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit, Verhinderung oder Weigerung zur Fertigung der Niederschrift des/der Schriftführer/s/in wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung eine/n Schriftführer/in aus ihrer Mitte.
5.
Die Beschlüsse werden durch die Unterschrift der Vorsitzenden und des/der Schriftführers/in rechtsgültig.
6.
Niederschriften und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern/innen zu kontrollieren. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen. Hierbei wird bestimmt, dass ein/e Kassenprüfer/in so lange im Amt bleibt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
§ 13 Zusammensetzung des Vorstandes
1.
Der Vorstandschaft gehören an:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Schriftführer/in
d) Beisitzer/in/innen
2.
Zum Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, dessen Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Wahl bereits 12 Monate besteht. Ausgenommen hiervon ist die Wahl des Vorstandes in der Gründungsversammlung.
3.
Zahl und Funktion der Beisitzer/innen werden von der jeweiligen Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.
4.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5.
Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die 1. und 2. Vorsitzenden, und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
7.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Ausgaben werden jedoch erstattet.
§ 14 Wahl des Vorstandes
1.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt die geheime Abstimmung.
2.
Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, so ist der/diejenige gewählt, der/die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15 Vorstandssitzungen- Beschlussfassung, Niederschriften
1.
Die Vorstandschaft kann ihre Beschlüsse auf Vorstandsitzungen, schriftlich, telefonisch bzw. via moderner Telekommunikationsmedien fassen.
2.
Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3.
Über die Sitzungen und Beschlüsse sind von dem/der Schriftführer/in Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem/der Schriftführer/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Beschlüsse werden durch deren Unterschrift rechtsgültig. Sie sind sämtlichen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Bei Abwesenheit, Verhinderung oder Weigerung zu Fertigung der Niederschrift des/der Schriftführer/s/in wählen die Vorstandsmitglieder zu Beginn der Sitzung eine/n Schriftführer/in aus ihrer Mitte.
4.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften der Vorstandsbeschlüsse einzusehen.
§ 16 Vereinsauflösung - Zuständigkeit; Verfahren
1.
Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluss wird mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.
Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
3.
Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 17 Liquidation; Vermögen
1.
Zur Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren/Liquidatorinnen von der ersten oder zweiten Auflösungsversammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl des Vorstands.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz, welche von der Auflösungsversammlung festzulegen ist.
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